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§ 21 GDozPO (Bayern) — Wiederholung der Prüfung

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der theoretische Teil der Prüfung gemäß § 12, der praktische Teil der Prüfung gemäß § 13 und das Kolloquium gemäß § 14 können jeweils zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung der bestandenen Prüfung oder von Prüfungsteilen, deren Ergebnis nach § 16 für das Bestehen der Prüfung hinreichend ist, ist nicht möglich.