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# § 12 GDozPO (Bayern) — Theoretischer Teil der Prüfung

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungen in Didaktik, Psychologie und Gebärdensprache.

(2) Die Didaktikprüfung wird schriftlich abgelegt und dauert 90 Minuten. Die Psychologieprüfung wird in gebärdensprachlicher Form abgenommen und dauert 30 Minuten. Die Gebärdensprachprüfung besteht aus zwei Teilen, aus dem schriftlichen Teil und aus dem gebärdensprachlichen Teil mit je 30 Minuten.

(3) Die gebärdensprachlichen Teile der theoretischen Prüfung werden als Einzelprüfungen abgenommen.

(4) Jede Prüfung ist von zwei prüfenden Personen zu bewerten. Bei abweichender Bewertung soll versucht werden eine Einigung zu erzielen. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses den Stichentscheid.

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Zitiervorschlag: § 12 GDozPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/12

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