Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

GDPO

§ 2 Durchführung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/2#abs-1 (1) Die Prüfung kann nur in folgenden Fachgebieten abgelegt werden: Wirtschaft, Rechtswesen, Technik, Naturwissenschaften (einschließlich Gesundheit), Geisteswissenschaften und Sozialwissenschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/2#abs-2 (2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfung beauftragten Personen sind dazu verpflichtet, über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 1 § 3