Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher
GDPO§ 1 Art der Prüfung, Berufsbezeichnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/1#abs-1 (1) Eine Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (Gebärdensprachdolmetscherprüfung) wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) in der Regel einmal jährlich abgehalten, sofern die Zahl der Bewerber dies rechtfertigt und wenn geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/1#abs-2 (2) Nach Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Dolmetscherin für Deutsche Gebärdensprache“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache“ zuerkannt.