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# § 2 GDPO (Bayern) — Durchführung der Prüfung

Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung kann nur in folgenden Fachgebieten abgelegt werden: Wirtschaft, Rechtswesen, Technik, Naturwissenschaften (einschließlich Gesundheit), Geisteswissenschaften und Sozialwissenschaften.

(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfung beauftragten Personen sind dazu verpflichtet, über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

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Zitiervorschlag: § 2 GDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/2

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