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GDG

Art. 26 Untersagung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/26#abs-1 (1) Die Regierung hat die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 zu unterbinden, in denen ohne Erlaubnis Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Sie kann die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 4 untersagen, wenn die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/26#abs-2 (2) Die Regierung kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen der Beteiligten sowie von Zeugen und Sachverständigen anordnen und diese Personen vernehmen. Art. 65 BayVwVfG gilt entsprechend.

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