Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsdienstgesetz
GDGArt 26 Untersagung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/26#abs-1 (1) Die Regierung hat die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 zu unterbinden, in denen ohne Erlaubnis Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Sie kann die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 4 untersagen, wenn die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/26#abs-2 (2) Die Regierung kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen der Beteiligten sowie von Zeugen und Sachverständigen anordnen und diese Personen vernehmen. Art. 65 BayVwVfG gilt entsprechend.