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Art 26 GDG (Bayern) — Untersagung

Gesundheitsdienstgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regierung hat die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 zu unterbinden, in denen ohne Erlaubnis Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Sie kann die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 4 untersagen, wenn die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(2) Die Regierung kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen der Beteiligten sowie von Zeugen und Sachverständigen anordnen und diese Personen vernehmen. Art. 65 BayVwVfG gilt entsprechend.