Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 7 Nachteilsausgleich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten Menschen und bei diesen gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde.
Änderungsverlauf
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2019 I S. 1221
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.