Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 59 Bestehen der Diplomarbeit
Stand: 10.06.2019
Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.