Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 58 Abgabe der Diplomarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/58#abs-1 (1) Der Termin für die Abgabe der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/58#abs-2 (2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/58#abs-3 (3) Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er
Die Form für die Erklärung kann vom Prüfungsamt vorgegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/58#abs-4 (4) Wird die Diplomarbeit nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.