Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 58 Abgabe der Diplomarbeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/58#abs-1 (1) Der Termin für die Abgabe der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/58#abs-2 (2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/58#abs-3 (3) Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er

1.
die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

Die Form für die Erklärung kann vom Prüfungsamt vorgegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/58#abs-4 (4) Wird die Diplomarbeit nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

§ 57 § 59