Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 57 Verhinderung bei der Diplomarbeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/57#abs-1 (1) Sind Studierende durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Bearbeitung der Diplomarbeit verhindert, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit auf Antrag um die Dauer der Verhinderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/57#abs-2 (2) Für den Nachweis der Verhinderung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/57#abs-3 (3) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit darf zwei Monate nicht überschreiten. Dauert die Verhinderung länger, so stellt das Prüfungsamt auf Antrag fest, dass die Diplomarbeit als nicht begonnen gilt. In diesem Fall wird ein neues Thema ausgegeben.

§ 56 § 58