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# § 57 GDBNDVerfSchVDV — Verhinderung bei der Diplomarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind Studierende durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Bearbeitung der Diplomarbeit verhindert, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit auf Antrag um die Dauer der Verhinderung.

(2) Für den Nachweis der Verhinderung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.

(3) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit darf zwei Monate nicht überschreiten. Dauert die Verhinderung länger, so stellt das Prüfungsamt auf Antrag fest, dass die Diplomarbeit als nicht begonnen gilt. In diesem Fall wird ein neues Thema ausgegeben.

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Zitiervorschlag: § 57 GDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/57

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