Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung

Bund2 Fassungen

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 44 § 46