Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 38 Prüfungsakte
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/38#abs-1 (1) Die Prüfungsämter führen zu jeder und jedem Studierenden eine Prüfungsakte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/38#abs-2 (2) In die Prüfungsakte des Prüfungsamts am Fachbereich Nachrichtendienste werden aufgenommen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/38#abs-3 (3) In die Prüfungsakte des Prüfungsamts beim Zentralbereich werden zu den Modulprüfungen des ersten Semesters mit Ausnahme der Prüfungen im Einführungsmodul aufgenommen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/38#abs-4 (4) Die Prüfungsakten werden mindestens fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach Beendigung des Studiums aufbewahrt. Im Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.