(1) Die Prüfungsämter führen zu jeder und jedem Studierenden eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte des Prüfungsamts am Fachbereich Nachrichtendienste werden aufgenommen:
(3) In die Prüfungsakte des Prüfungsamts beim Zentralbereich werden zu den Modulprüfungen des ersten Semesters mit Ausnahme der Prüfungen im Einführungsmodul aufgenommen:
(4) Die Prüfungsakten werden mindestens fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach Beendigung des Studiums aufbewahrt. Im Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.