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§ 38 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Prüfungsakte

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsämter führen zu jeder und jedem Studierenden eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte des Prüfungsamts am Fachbereich Nachrichtendienste werden aufgenommen:

1.
die Immatrikulationsnummer,
2.
die schriftlichen und elektronischen Prüfungsarbeiten der Modulprüfungen des Einführungsmoduls und des zweiten bis sechsten Semesters,
3.
die Angabe der Durchschnittsbewertung aller Prüfungsteilnehmer, wenn die Prüfungsarbeiten nach Nummer 2 Multiple-Choice-Aufgaben enthalten haben,
4.
zu den mündlichen Prüfungen vorhandene Protokolle,
5.
die Thesis,
6.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung,
7.
Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Prüfungen des Einführungsmoduls sowie des zweiten bis sechsten Semesters und
8.
Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen, die das Studium betreffen, mit Ausnahme der unter Absatz 3 fallenden Ausfertigungen.

(3) In die Prüfungsakte des Prüfungsamts beim Zentralbereich werden zu den Modulprüfungen des ersten Semesters mit Ausnahme der Prüfungen im Einführungsmodul aufgenommen:

1.
die schriftlichen und elektronischen Prüfungsarbeiten der Modulprüfungen,
2.
Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen in den Prüfungen,
3.
Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen.

(4) Die Prüfungsakten werden mindestens fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach Beendigung des Studiums aufbewahrt. Im Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.