Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 34 Bewertung der Leistungen
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/34#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen sowie die weiteren im Studium erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:
| Nr. | Prozentualer Anteil der erreichten Punkte an den erreichbaren Punkten | Numerischer Notenwert | Note | Notendefinition |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | ab 95 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | ab 90 | 1,3 | ||
| 3 | ab 85 | 1,7 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 4 | ab 80 | 2,0 | ||
| 5 | ab 75 | 2,3 | ||
| 6 | ab 70 | 2,7 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 | ab 65 | 3,0 | ||
| 8 | ab 60 | 3,3 | ||
| 9 | ab 55 | 3,7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 10 | ab 50 | 4,0 | ||
| 11 | ab 25 | 5,0 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 12 | unter 25 | 6,0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/34#abs-2 (2) Für die Bewertung von Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/34#abs-3 (3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung, das Ausdrucksvermögen sowie die sprachliche Qualität berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/34#abs-4 (4) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/34#abs-5 (5) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/34#abs-6 (6) Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note lautet dann:
| Nr. | Durchschnitt | Numerischer Notenwert | Note |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,1 | 1,0 | sehr gut |
| 2 | bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,4 | 1,3 | |
| 3 | bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,8 | 1,7 | gut |
| 4 | bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,1 | 2,0 | |
| 5 | bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,4 | 2,3 | |
| 6 | bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,8 | 2,7 | befriedigend |
| 7 | bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,1 | 3,0 | |
| 8 | bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,4 | 3,3 | |
| 9 | bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,8 | 3,7 | ausreichend |
| 10 | bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,0 | 4,0 | |
| 11 | bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0 | 5,0 | mangelhaft |
| 12 | bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher | 6,0 | ungenügend |