Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 34 Bewertung der Leistungen

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/34#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen sowie die weiteren im Studium erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:

Nr.Prozentualer Anteil der
erreichten Punkte an den
erreichbaren Punkten
Numerischer
Notenwert
NoteNotendefinition
1234
 1ab 951,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 2ab 901,3
 3ab 851,7guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 4ab 802,0
 5ab 752,3
 6ab 702,7befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 7ab 653,0
 8ab 603,3
 9ab 553,7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10ab 504,0
11ab 255,0mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
12unter 256,0ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/34#abs-2 (2) Für die Bewertung von Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/34#abs-3 (3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung, das Ausdrucksvermögen sowie die sprachliche Qualität berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/34#abs-4 (4) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/34#abs-5 (5) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/34#abs-6 (6) Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note lautet dann:

Nr.DurchschnittNumerischer
Notenwert
Note
123
 1bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,11,0sehr gut
 2bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,41,3
 3bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,81,7gut
 4bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,12,0
 5bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,42,3
 6bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,82,7befriedigend
 7bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,13,0
 8bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,43,3
 9bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,83,7ausreichend
10bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,04,0
11bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,05,0mangelhaft
12bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher6,0ungenügend
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