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# § 34 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Bewertung der Leistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsleistungen sowie die weiteren im Studium erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:

```
Nr.	Prozentualer Anteil der erreichten Punkte an den erreichbaren Punkten	Numerischer Notenwert	Note	Notendefinition
	1	2	3	4
1	ab 95	1,0	sehr gut	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2	ab 90	1,3
3	ab 85	1,7	gut	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4	ab 80	2,0
5	ab 75	2,3
6	ab 70	2,7	befriedigend	eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7	ab 65	3,0
8	ab 60	3,3
9	ab 55	3,7	ausreichend	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10	ab 50	4,0
11	ab 25	5,0	mangelhaft	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
12	unter 25	6,0	ungenügend	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
```

(2) Für die Bewertung von Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung, das Ausdrucksvermögen sowie die sprachliche Qualität berücksichtigt.

(4) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.

(5) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.

(6) Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note lautet dann:

```
Nr.	Durchschnitt	NumerischerNotenwert	Note
	1	2	3
1	bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,1	1,0	sehr gut
2	bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,4	1,3
3	bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,8	1,7	gut
4	bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,1	2,0
5	bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,4	2,3
6	bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,8	2,7	befriedigend
7	bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,1	3,0
8	bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,4	3,3
9	bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,8	3,7	ausreichend
10	bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,0	4,0
11	bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0	5,0	mangelhaft
12	bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher	6,0	ungenügend
```

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Zitiervorschlag: § 34 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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