Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 3 Dienstbehörden

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/3#abs-1 (1) Dienstbehörde ist

1.
für die Studierenden der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" der Bundesnachrichtendienst,
2.
für die Studierenden der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/3#abs-2 (2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

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