Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 29 Ausbildungsleitung

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/29#abs-1 (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit dem Fachbereich Nachrichtendienste eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/29#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung weist die Studierenden den Organisationseinheiten zu und überwacht die Ausbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/29#abs-3 (3) Die Ausbildungsleitung berät:

1.
die Studierenden während der Praxisphasen und
2.
die Ausbildenden.
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