Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 15 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/15#abs-1 (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/15#abs-2 (2) Die Rangfolge für die Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird anhand der erzielten Ergebnisse derjenigen Bewerberinnen und Bewerber erstellt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.