Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 15 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/15#abs-1 (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/15#abs-2 (2) Die Rangfolge für die Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird anhand der erzielten Ergebnisse derjenigen Bewerberinnen und Bewerber erstellt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.

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