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§ 15 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) Die Rangfolge für die Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird anhand der erzielten Ergebnisse derjenigen Bewerberinnen und Bewerber erstellt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.