Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesundheitsfachberufegesetz NRW

GBerG

§ 3 Prüfung der Sprachkenntnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach den bundes- und landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen wird erteilt, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen erfüllt und die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht. Satz 1 findet auch Anwendung für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Die Überprüfungen der Sprachkenntnisse dürfen erst nach Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises beziehungsweise nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden. Über das Ergebnis der Sprachprüfung erteilt die zuständige Behörde der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Werden keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache nachgewiesen, sind die Gründe dafür im Bescheid näher zu erläutern. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Prüfung der Sprachkenntnisse bei den Gesundheitsfachberufen, insbesondere zu den Inhalten, zum Sprachniveau und zum zeitlichen Umfang durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 2 § 4