Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesundheitsfachberufegesetz NRW

GBerG

§ 1a Meldeverpflichtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/1a#abs-1 (1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach den bundes- und landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen wird erteilt, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen erfüllt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Nachweis der Zuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung und zur Prüfung der Sprachkenntnisse zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/1a#abs-2 (2) Angehörige der in § 6 Absatz 2 genannten Berufe (Gesundheitsfachberufe), die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitgeber, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen, sind verpflichtet, vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen:

1. den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,

2. das Geburtsdatum,

3. die Beschäftigungsart,

4. die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und

5. die Beendigung der Berufsausübung.

§ 1 § 2