Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
GBankDVDV§ 16 Prüfungsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist die Hochschule zuständig. Sie richtet hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unabhängig und nicht weisungsgebunden sind. Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern:
Für die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sowie deren Vertretungen werden durch die Hochschule auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft erlischt beim Ausscheiden aus dem Hauptamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Prüfungsamt hat insbesondere