Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
GBZugV§ 2 Persönliche Zuverlässigkeit
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 01.07.2014 – 4 Bs 120/14Zitiert von 2
- VGH Bayern, 12.02.2026 – 11 B 25.631
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2024 – 13 S 1735/23Zitiert von 1
- VG Würzburg, 31.05.2023 – W 6 S 23.588Zitiert von 5
- VG Berlin, 20.01.2015 – 4 L 386.14Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 26.11.2008 – 10 K 385/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 14.10.2024 – 5 B 2270/24
- VG Köln, 29.09.2023 – 18 L 1896/23
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 11 ZB 22.930Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GBZugV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/2#abs-1 (1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/2#abs-2 (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/2#abs-3 (3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBZugV%202011/2#abs-4 (4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.