Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz

GBWEG

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBWEG/2#abs-1 (1) Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann zur Durchführung von hochschulischen Ausbildungsangeboten in der Ergotherapie, der Logopädie und der Physiotherapie Abweichungen von den jeweiligen Berufsgesetzen und den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zulassen. Das Ministerium wird ermächtigt, hierzu unter Beachtung der Voraussetzungen

1. des § 8b des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8z2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist,

2. des § 8a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8z1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist und

3. des § 18a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist,

eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der die Rahmenvorgaben für Ziele, Dauer, Art und die allgemeinen Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie die Bedingungen für die Teilnahme festgelegt werden. Der theoretische und praktische Unterricht kann ganz oder teilweise an einer Hochschule vermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBWEG/2#abs-2 (2) Hochschulische Ausbildungsangebote nach Absatz 1 sind nur genehmigungsfähig, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet ist.

§ 1 § 3