Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz
GBWEG§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBWEG/1#abs-1 (1) Das für das Gesundheits- und das Sozialwesen zuständige Ministerium erläßt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für Amtsapotheker(innen), sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen, Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, Desinfektoren/Desinfektorinnen und für Familienpfleger/Familienpflegerinnen durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Darin wird das Nähere über die Ausbildungen oder die Lehrgänge sowie über die Prüfungen geregelt. Die Rechtsverordnungen können eine staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten der vorgenannten Berufe, den Schutz der Berufsbezeichnungen sowie praktische Ausbildung vorschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBWEG/1#abs-2 (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über
1. die Zulassungsvoraussetzungen, die außer der gesundheitlichen Eignung für
sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen die abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachfrau/Pflegefachmann, Hebamme oder eine gleichwertige Ausbildung,
Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand oder den Hauptschulabschluss und die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Desinfektor/zur Desinfektorin mit zweijähriger Berufserfahrung oder einen entsprechenden schulischen und beruflichen Ausbildungsstand,
Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen-/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten die Vollendung des 17. Lebensjahres und den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung,
Desinfektoren/Desinfektorinnen den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand,
Familienpfleger/Familienpflegerinnen die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und
a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand
oder
b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich
oder
c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes
oder
d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes und eine abgeschlossene Ausbildung zum Familienhelfer/zur Familienhelferin,
vorsehen müssen;
2. Inhalt, Ziel, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung oder des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen Unterrichts und des praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung;
3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung;
4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,
das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse,
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,
die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen;
5. Prüfungs- und Teilnehmergebühren;
6. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen; diese tragen die ihnen entstehenden Kosten selbst. Die Finanzierung bedarfsgerechter Ausbildungsplätze in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die mit dem Krankenhaus verbunden sind, erfolgt nach § 2 Nr. 1a Buchstabe g) KHG mit dem Ziel der leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung der Ausbildungen. Prüfungsgebühren dürfen nicht erhoben werden;
7. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
8. die Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBWEG/1#abs-3 (3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen regelt außerdem das Nähere über die Verpflichtung der geprüften Desinfektoren/Desinfektorinnen, im Abstand von höchstens fünf Jahren an Fortbildungslehrgängen teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBWEG/1#abs-4 (4) Vor Erlaß der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu hören, mit Ausnahme der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, Desinfektoren/Desinfektorinnen und Familienpfleger/Familienpflegerinnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBWEG/1#abs-5 (5) Bestimmungen auf Grund von Absatz 2 Nr. 5 und auf Grund von Nr. 6 - soweit sie die Kreise und Gemeinden betreffen - ergehen im Einvernehmen mit dem Innenminister.