Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 33

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/33#abs-1 (1) Sind nur das Bestandsverzeichnis oder einzelne Abteilungen des Grundbuchblatts unübersichtlich geworden, so können sie für sich allein neu gefaßt werden, falls dieser Teil des Grundbuchblatts hierfür genügend Raum bietet.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/33#abs-2a (2a) § 29 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/33#abs-2b (2b) Der neu zu fassende Teil des Grundbuchblatts ist durch einen quer über beide Seiten zu ziehenden rot-schwarzen Doppelstrich abzuschließen und darunter der Vermerk zu setzen: "Wegen Unübersichtlichkeit neugefaßt". Die über dem Doppelstrich stehenden Eintragungen sind rot zu durchkreuzen.

Permalink zu Abs. 2crecht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/33#abs-2c (2c) § 30 Abs. 1 Buchstaben c, d, e, g, und i sind entsprechend anzuwenden, Buchstabe c jedoch mit Ausnahme seines Satzes 3.

(2d)
1.
Jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz: "Bei Neufassung übertragen" zu versehen und von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.
2.
In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses genügt der Vermerk: "Bei Neufassung des unübersichtlich gewordenen Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen am ...".

Permalink zu Abs. 2erecht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/33#abs-2e (2e) Die nicht neu gefaßten Teile des Grundbuchblatts bleiben unverändert.

§ 32 § 34