§ 49a
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehändigt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben versandt werden. Die Landesjustizverwaltungen können durch Geschäftsanweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsverfahren bestimmen. Bestehende Anweisungen oder Erlasse bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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20.12.1993 Ausfertigung
§ 49a geändert und eingefügt durch Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2182)
BGBl. 1993 I S. 2182
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.