Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 46

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/46#abs-1 (1) Die Einsicht von Grundakten ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, auch soweit es sich nicht um die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Urkunden handelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/46#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 43 ist auf die Einsicht von Grundakten entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/46#abs-3 (3) Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift verlangt werden, die auf Antrag auch zu beglaubigen ist. Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.

§ 45 § 46a