Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung
GBSchVAnlage 3 (zu § 8a Absatz 1) Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes
Stand: 01.09.2026
Für Anlage 3 GBSchV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.