Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung

GBSchV

Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1) Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes

Stand: 01.09.2026

Brandenburg

Für Anlage 3 GBSchV liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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