Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 43 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 43 GBPolVDVDV →
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- VG Schleswig, 22.08.2019 – 12 B 5/19Zitiert von 5
- VG Schleswig, 21.02.2023 – 12 B 71/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.