Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 34 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/34#abs-1 (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die schriftlichen und die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die Diplomarbeit bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/34#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung schriftlich bekannt gegeben. Gleichzeitig werden den Studierenden die in den schriftlichen und praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte mitgeteilt.

§ 33 § 35