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# § 34 GBPolVDVDV 2017 — Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die schriftlichen und die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die Diplomarbeit bestanden hat.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung schriftlich bekannt gegeben. Gleichzeitig werden den Studierenden die in den schriftlichen und praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte mitgeteilt.

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Zitiervorschlag: § 34 GBPolVDVDV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/34

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