Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 26 Zwischenprüfungszeugnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/26#abs-1 (1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis. Das Zwischenprüfungszeugnis enthält

1.
für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl und die entsprechende Note.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/26#abs-2 (2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid.

§ 25 § 27