Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 24 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/24#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des Grundstudiums durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/24#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung besteht aus jeweils einer Klausur in den Modulen 4 bis 7.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/24#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/24#abs-4 (4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/24#abs-5 (5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Hochschule erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/24#abs-6 (6) Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. Weichen die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt voneinander ab, gibt die Hochschule die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. Einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 GBPolVDVDV →
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- VG Schleswig, 22.08.2019 – 12 B 5/19Zitiert von 5
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