Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/23#abs-1 (1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungen und Prüfungsteilen gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/23#abs-2 (2) Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prüfenden bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen aus mehreren Teilen, so ist das arithmetische Mittel der Bewertungen zu bilden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 GBPolVDVDV →
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