Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 11 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/11#abs-1 (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln. Er kann aus bis zu fünf Teilabschnitten bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/11#abs-2 (2) Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten darf für eine Bewerberin oder einen Bewerber 150 Minuten nicht überschreiten. Die Dauer der einzelnen Teilabschnitte wird den Bewerberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/11#abs-3 (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jedem Teilabschnitt unabhängig voneinander die mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. Am Ende des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens führt die Auswahlkommission eine Beratung durch, in der die Bewertungen der Kompetenzbereiche festgelegt werden. Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche ergibt sich die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/11#abs-4 (4) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vorgesehen ist, diese Mindestpunktzahl erreicht hat.