Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 10 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/10#abs-1 (1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden und die körperliche Leistungsfähigkeit nach § 9 nachgewiesen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/10#abs-2 (2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, das Dreifache der Studienplätze, die der Bundespolizeiakademie zur Verfügung stehen, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge nach § 8 Absatz 6 am besten geeignet ist.

§ 9 § 11