§ 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 11.04.2017 – 15 VA 18/16Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 – 8 VA 13/21
- OLG Hamm, 13.06.2016 – 15 VA 4/15
- BGH, 21.06.2017 – IV AR (VZ) 3/16Widerruf der Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren durch die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen wegen unterbliebener NutzungZitiert von 2
- KG, 18.06.2019 – 1 W 140/19Zitiert von 3
- OLG Hamm, 19.09.2017 – 15 VA 3/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 16.09.2016 – 6 VA 2/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133a GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/133a#abs-1 (1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/133a#abs-2 (2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/133a#abs-3 (3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/133a#abs-4 (4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/133a#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.