Gesetze / Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
GBMaßnG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBMa%C3%9FnG/9#abs-1 (1) Die Zulässigkeit eines Umstellungsverfahrens wird durch die Vorschriften des § 7 Abs. 1 nicht berührt. § 7 Abs. 1 gilt jedoch auch dann, wenn in einem Umstellungsverfahren entschieden worden ist oder entschieden wird, daß der Umstellungsbetrag sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBMa%C3%9FnG/9#abs-2 (2) § 7 Abs. 1 gilt nicht als eine Umstellungsvorschrift im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes.
Änderungsverlauf
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14.07.1992 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I 1257)
BGBl. 1992 I S. 1257
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