Gesetze / Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
GBMaßnG§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBMa%C3%9FnG/10#abs-1 (1) Hat die dem Gläubiger zustehende Hypothek sich auf Grund des § 7 Abs. 1 vermindert, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm in Höhe der Verminderung eine weitere Hypothek an nächstbereiter Rangstelle bestellt. Ist ein anderer als derjenige, der bei Eintritt der Verminderung der Hypothek Eigentümer gewesen ist, Eigentümer des Grundstücks, so kann jedoch der Anspruch nur geltend gemacht werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBMa%C3%9FnG/10#abs-2 (2) Der Gläubiger hat dem Eigentümer die Auslagen zu erstatten, die mit der Bestellung der weiteren Hypothek verbunden sind.