Gesetze / Grundbuchbereinigungsgesetz
GBBerG§ 3 Umstellung anderer wertbeständiger Rechte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/3#abs-1 (1) Bei sonstigen wertbeständigen Rechten einschließlich den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten, bei denen sich die aus dem Grundstück zu zahlende Geldsumme nach dem Gegenwert einer bestimmten Menge Waren oder Leistungen bestimmt, kann nur Zahlung eines Betrages verlangt werden, der dem für die Umrechnung am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an den deutschen Börsen notierten Mittelwert, bei fehlender Börsennotierung dem durchschnittlichen Marktpreis für den Ankauf dieser Waren entspricht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, diese Mittelwerte, bei ihrem Fehlen die durchschnittlichen Marktpreise, durch Rechtsverordnung festzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme nach dem Gegenwert einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung bestimmt. Die besonderen Vorschriften über schweizerische Goldhypotheken bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 GBBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.12.2008 – V ZR 49/08Sicherungshypothek für Teilschuldverschreibungen: Voraussetzungen des Löschungsanspruchs bei einer Gesamthypothek; Auslegung der Vorlegungsfrist nach § 801 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.09.1994 Ausfertigung
§ 3 eingefügt und geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I 2457)
BGBl. 1994 I S. 2457
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.