Gesetze / Grundbuchbereinigungsgesetz
GBBerG§ 1 Umstellung wertbeständiger Rechte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/1#abs-1 (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bestimmten Gebiet kann aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die vor dem 1. Januar 1976 in der Weise bestellt wurde, daß die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold, den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Roggen, Weizen oder einer bestimmten Menge sonstiger Waren oder Leistungen oder durch den Gegenwert einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung bestimmt wird (wertbeständiges Recht), vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur die Zahlung eines Geldbetrages nach den folgenden Vorschriften aus dem Grundstück verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/1#abs-2 (2) Ist die Leistung oder Belastung in einer bestimmten Menge von Roggen und daneben wahlweise in einer bestimmten Menge von Weizen ausgedrückt, so ist der höhere Betrag maßgeblich. Ist die Leistung oder Belastung in einer bestimmten Menge von Roggen oder Weizen und daneben wahlweise in Reichsmark, Rentenmark, Goldmark, in ausländischer Währung oder in einer bestimmten Menge von Feingold ausgedrückt, so kann aus dem Grundstück nur die Zahlung des Betrages in Deutscher Mark verlangt werden, auf den der in Reichsmark, Rentenmark, Goldmark, ausländischer Währung oder der in einer bestimmten Menge von Feingold ausgedrückte Betrag umzurechnen ist.
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- OLG Brandenburg, 11.02.2021 – 5 U 70/18Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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21.09.1994 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I 2457)
BGBl. 1994 I S. 2457
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