Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

GArchDVDV

§ 25 Klausur

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/25#abs-1 (1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können folgende Fachgebiete betreffen:

1.
Archivwissenschaft,
2.
allgemeine deutsche und preußische Geschichte, historische Landeskunde und neuere Verwaltungsgeschichte,
3.
Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und jüngere Schriftenentwicklung,
4.
ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, Siegel-, Wappen-, Münz- und Familienkunde sowie Zeitrechnung,
5.
Archivtechnik,
6.
archivarische Rechtskunde sowie
7.
Funktion, Struktur, Bestände und Geschichte der Archive des Bundes und des Geheimen Staatsarchivs – Preußischer Kulturbesitz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/25#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt 240 Minuten. Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 29 vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/25#abs-3 (3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, angegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/25#abs-4 (4) Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder der Aufsichtführende ein Protokoll an. In dem Protokoll sind anzugeben:

1.
der Beginn der Bearbeitung und die jeweilige Abgabe der Klausur,
2.
Unterbrechungszeiten,
3.
in Anspruch genommene Nachteilsausgleiche und
4.
besondere Vorkommnisse.

Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/25#abs-5 (5) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

§ 24 § 26