Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

GArchDVDV

§ 26 Bewertung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/26#abs-1 (1) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klausur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/26#abs-2 (2) Die Prüferinnen oder Prüfer müssen Mitglieder der Prüfungskommission sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/26#abs-3 (3) Die Erstprüferin oder der Erstprüfer und die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer bewerten unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/26#abs-4 (4) Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.

§ 25 § 27