Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
GArchDVDV§ 24 Archivarische Abschlussarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/24#abs-1 (1) Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen. Mögliche Aufgaben können sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/24#abs-2 (2) Die Ausbildungsstelle gibt die Aufgabe für die archivarische Abschlussarbeit aus. Mit der Ausgabe der Aufgabe beginnt die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/24#abs-3 (3) Die archivarische Abschlussarbeit ist fristgemäß in einer gedruckten und einer elektronischen Fassung bei der Ausbildungsstelle abzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/24#abs-4 (4) Die gedruckte Fassung der archivarischen Abschlussarbeit ist von der Anwärterin oder dem Anwärter mit einer Erklärung zu versehen. In der Erklärung versichert die Anwärterin oder der Anwärter,
Die Erklärung ist von der Anwärterin oder dem Anwärter zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/24#abs-5 (5) Wird eine archivarische Abschlussarbeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgemäß abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.