Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
GArchDVDV§ 23 Schriftliche Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/23#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
1.
einer archivarischen Abschlussarbeit und
2.
einer Klausur.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/23#abs-2 (2) Die Aufgaben für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur werden von der Prüfungskommission gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/23#abs-3 (3) Die Prüfungskommission teilt die Aufgabenstellung für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur dem Prüfungsamt mit. Im Übrigen sind sie geheim zu halten.