Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

GArchDVDV

§ 19 Prüfungsamt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/19#abs-1 (1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/19#abs-2 (2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.

§ 18 § 20