Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
GArchDVDV§ 19 Prüfungsamt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/19#abs-1 (1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/19#abs-2 (2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.