Gesetze / Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung
GAPStatV§ 16 Keine Beschaffungspflicht
Stand: 20.12.2023
Die in dieser Verordnung geregelten Übermittlungspflichten umfassen nicht die Pflicht für die jeweilige Einrichtung, sich die zu übermittelnden Daten zu beschaffen.